Organigramm
Aufgabendefinition und Zusammensetzung der UPOV-Gremien und kurze Schilderung ihrer Entwicklung
Verwaltungs- und Rechtsausschuß (CAJ)
Erweiterter Redaktionsausschuß (TC-EDC)
Technische Arbeitsgruppen (TWP)
Technische Arbeitsgruppe für Landwirtschaftliche Arten (TWA)
Technische Arbeitsgruppe für Obstarten (TWF)
Technische Arbeitsgruppe für Prüfmethoden und –techniken (TWM)
Technische Arbeitsgruppe für Zierpflanzen und forstliche Baumarten (TWO)
Technische Arbeitsgruppe für Gemüsearten (TWV)
Beratungsgruppe des Verwaltungs- und Rechtsausschusses (CAJ-AG)
Artenspezifische Ad-hoc-Untergruppen für molekulare Verfahren (artenspezifische Untergruppen)
Rat
Die ständigen Organe des Verbandes sind der Rat und das Verbandsbüro (Artikel 25 der Akte von 1991). Die Aufgaben des Rates sind in Artikel 26 Absatz 5 der Akte von 1991 des UPOV Übereinkommens festgelegt (die entsprechenden Aufgaben sind in den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens von 1961 und der Akte von 1978 zu finden).
„(5) [Aufgaben] Der Rat hat folgende Aufgaben:
„i) Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbandes sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.
„ii) Er legt seine Geschäftsordnung fest.
„iii) Er ernennt den Generalsekretär und, falls er es für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt deren Einstellungsbedingungen fest.
„iv) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandes und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
„v) Er erteilt dem Generalsekretär alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes.
„vi) Er legt die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbandes fest.
„vii) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbandes und setzt den Beitrag jedes Verbandsmitglieds fest.
„viii) Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
„ix) Er bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der in Artikel 38 vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.
„x) Allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbandes.“
Artikel 26 Absatz 5 der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens (UPOV-Veröffentlichung 221)
Zusammensetzung: Mitglieder und Beobachter des Rates
Beratender Ausschuß (CC)
Am 27. November 1968 entschied der Rat auf seiner ersten Tagung, eine Beratende Arbeitsgruppe [deren Bezeichnung in Beratender Ausschuß geändert wurde] zu bestellen, die mit der Vorbereitung der Tagungen des Rates beauftragt wurde.
Zusammensetzung: ausschließlich Mitglieder
Dokument CPU Min. 2, Protokoll der zweiten Tagung des Rates, 11. und 12. Februar 1969, Bern (Seite 9)
Arbeitsdokument CPU Dok. 7
Verwaltungs- und Rechtsausschuß (CAJ)
Der Beratende Ausschuß empfahl auf seiner sechzehnten Tagung am 9. Dezember 1977 die Einsetzung des CAJ:
„19. Der Ausschuss erörterte eingehend die Liste der Ausschüsse und anderer Organe der UPOV. Er beschloss schliesslich, folgende Reorganisation der Tätigkeiten der UPOV-Organe vorzuschlagen:
i) Der Rat – der durch das Übereinkommen gegründet worden sei – und der Beratende Ausschuss würden ihre bisher ausgeübten Tätigkeiten fortsetzen.
ii) Angelegenheiten technischer Natur würden vom Technischen Lenkungausschuss behandelt werden – dessen Name im Hinblick auf seine erweiterte Zuständigkeit in „Technischer Ausschuss“ geändert werden soll – sowie von den technischen Arbeitsgruppen unter der Leitung und Aufsicht des erstgenannten Ausschusses.
iii) Alle anderen Angelegenheiten, die im wesentlichen administrativer und rechtlicher Natur sind (aber auch das Finanzwesen und Fragen der Zielsetzung umfassen) würden von einem Organ behandelt werden, das vorläufig als „Verwaltungs- und Rechtsausschuss“ bezeichnet wird; dieser Ausschuss würde die Befugnis haben, für die Erörterung besonderer Fragen Untergruppen einzusetzen.“
Dokument CC/XVI/5, Bericht der sechzehnten Tagung des Beratenden Ausschusses, 5. und 9. Dezember 1977, Genf (Absätze 19 iii) und 20)
„20. Der neue Verwaltungs- und Rechtsausschuss würde den Sachverständigenausschuss für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Prüfung, den Sachverständigenausschuss für die Auslegung und Revision des Übereinkommens, die Arbeitsgruppe „Sortenbezeichnung“ und die Arbeitsgruppe „Gebührenangleichung“ ersetzen und deren Tätigkeiten fortsetzen; das gleiche gelte für den vorgeschlagenen Sachverständigenausschuss für das UPOV-Mustergesetz für Sortenschutz, dessen in Aussicht genommene Tätigkeiten der neugebildete Ausschuss ebenfalls übernehmen würde. Schliesslich würde der neue Ausschuss auch die Beziehungen zwischen den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts und dem Sortenschutz zu prüfen haben. Allerdings würden einige Angelegenheiten, für die bisher bestimmte Organe zuständig waren, die nunmehr aufgelöst werden, in die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses fallen.“
Die obige Empfehlung wurde vom Rat auf seiner elften ordentlichen Tagung am 9. Dezember 1977 angenommen.
Zusammensetzung: Mitglieder und Beobachter des CAJ
Dokument C/XI/21, Bericht der elften ordentlichen Tagung des Rates, 6. bis 9. Dezember 1977, Genf (Absatz 58)
Technischer Ausschuß (TC)
Vom Rat abgeändertes Arbeitsdokument: UPOV/C/V/31
Der Rat nahm auf seiner fünften Tagung am 15. Oktober 1971 den folgenden Beschluß zur Gründung eines Technischen Führungsausschusses an (der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in Dokument UPOV/C/V/31 zu finden):„Angesichts der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auffassung der Begriffe der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für die verschiedenen botanischen Arten und besonders der Notwendigkeit einer Angleichung der einzelnen Richtlinien,
beschliesst der Rat,
„1. dass ein Technischer Führungsausschuss gegründet wird;
„2. dass dieser Ausschuß sich aus je einem von den Verbandsstaaten zu bestimmenden Abgeordneten, vorzugsweise den Leitern der Prüfungsbehörden, zusammensetzen wird;
„3. dass der Vorsitzende des Ausschusses vom Rat für die Dauer von drei Jahren ernannt wird und dass er im Auftrag des Ausschusses handeln soll, indem er die Arbeit der Technischen Arbeitsgruppen koordiniert und dafür sorgt, dass diese Arbeit in Übereinstimmung mit den prinzipiellen Beschlüssen des Rates erfolgt;
„4. dass die übrigen Aufgaben des Ausschusses darin bestehen werden:
„a) die von den Technischen Arbeitsgruppen verfassten Dokumente zu prüfen und dafür zu sorgen, dass ihnen die gleichen Prinzipien zugrunde liegen, wobei irgendwelche Unterschiede nur dann zulässig sind, wenn sie durch tatsächliche technische Unterschiede in den Anforderungen bezüglich einzelner Arten bedingt sind;
„b) Vorschläge der Technischen Arbeitsgruppen zu prüfen;
„c) dem Rat nach Annahme durch den Führungsausschuss die technischen Dokumente und Vorschläge der Technischen Arbeitsgruppen zu unterbreiten;
„d) diejenigen anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom Rat von Zeit zu Zeit aufgetragen werden können.“
Dokument UPOV/C/V/28, Bericht der fünften Tagung des Rates, 13. bis 15. Oktober 1971, Genf (Absatz 57)
„19. Der Beratender Ausschuß erörterte eingehend die Liste der Ausschüsse und anderen Organe der UPOV. Er beschloss schliesslich, folgende Reorganisation der Tätigkeiten der UPOV-Organe vorzuschlagen:
[…]
ii) Angelegenheiten technischer Natur würden vom Technischen Lenkungsausschuss behandelt werden – dessen Name im Hinblick auf seine erweiterte Zuständigkeit in „Technischer Ausschuss“ geändert werden soll – sowie von den technischen Arbeitsgruppen unter der Leitung und Aufsicht des erstgenannten Ausschusses. […]“
Dokument CC/XVI/5, Bericht der sechzehnten Tagung des Beratenden Ausschusses, 5. und 9. Dezember 1977, Genf (Absatz 19)
Die obige Empfehlung wurde vom Rat auf seiner elften ordentlichen Tagung am 9. Dezember 1977 angenommen.
Zusammensetzung: Mitglieder und Beobachter des TC
Dokument C/XI/21, Bericht der elften ordentlichen Tagung des Rates, 6. bis 9. Dezember 1977, Genf (Absatz 58)
Erweiterter Redaktionsausschuß (TC-EDC)
Auszug aus Arbeitsdokument TC/38/9 (Absätze 1 bis 5)
Der Redaktionsausschuß (EC) war ursprünglich vom Technischen Ausschuß eingesetzt worden, um die Übereinstimmung zwischen den von den verschiedenen Technische Arbeitsgruppe (TWPs) erarbeiteten Prüfungsrichtlinien zu gewährleisten und die Entsprechung des Wortlauts in allen UPOV Amtssprachen zu überprüfen, bevor diese Prüfungsrichtlinien dem TC zur Annahme vorgelegt werden. In dieser Funktion wurde seine Mitgliedschaft aus den Reihen des TC ausgewählt, sowohl um eine breite Erfahrung mit dem UPOV-System zu gewährleisten als auch die drei ursprünglichen UPOV-Sprachen – Deutsch, Englisch und Französisch – zu vertreten, die später um die spanische Sprache erweitert wurden. Der EC-Vorsitz wird vom UPOV Sekretariat geführt.1996 nahm der Ausschuß die Aufgabe der Überarbeitung der Allgemeinen Einführung zu den Prüfungsrichtlinien (Dokument TG/1/2) in Angriff. Die Mitgliedschaft des TC-EDC wurde zur Unterstützung dieser Arbeit erweitert. Infolgedessen erhöhte sich die Mitgliedschaft um die Vorsitzenden der Technischen Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Arten (TWA), der Technischen Arbeitsgruppe für Obstarten (TWF), der Technischen Arbeitsgruppe für Zierpflanzen und forstliche Baumarten (TWO), der Technischen Arbeitsgruppe für Gemüsearten (TWV), der Technischen Arbeitsgruppe für Automatisierung und Computerprogramme (TWC) und der Arbeitsgruppe für biochemische und molekulare Verfahren und insbesondere für DNS-Profilierungsverfahren (BMT). Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des TC sind ebenfalls Mitglieder dieses „erweiterten“ Redaktionsausschusses (nachstehend der TC-EDC). Seit 1996 spielt die Redaktions- und Revisionsarbeit des TC-EDC auch bei der Verbesserung der vom TC zu prüfenden Dokumente eine wichtige Rolle.
Auszug aus Dokument TC/38/16, Bericht der achtunddreißigsten Tagung des TC, 15. bis 17. April 2002, Genf (Absatz 178)
„Der TC stimmte dem in Dokument TC/38/9 dargelegten Vorschlag des Vorsitzenden des TC zu, daß die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses, der die vier Sprachexperten umfaßt, unverändert bleiben und der Erweiterte Redaktionsausschuß (TC-EDC) weiterhin den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden des TC, die Vorsitzenden der TWP und den Vorsitzenden der BMT umfassen sollte. Er vereinbarte, daß nach Bedarf zusätzlich eine begrenzte Anzahl weiterer Mitglieder in den TC-EDC aufgenommen werden könnten, um sicherzustellen, daß angemessenes Fachwissen und Erfahrung vorhanden sind. Der Bedarf an zusätzlichen Mitgliedern soll vom TC oder vom TC-EDC selbst ermittelt werden. Falls der TC diesem Bedarf zustimmt, würden die Nominierungen weiterer Mitglieder aus den Reihen des TC für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, der mit der Amtszeit der Vorsitzenden der TWP zusammenfällt, dem TC obliegen.“
Technische Arbeitsgruppen (TWP)
CPU Min. 2, Bericht der zweiten Tagung des Rates, 11. und 12. Februar 1969, Bern (Seite 15)
Aufgrund der Vorschläge in dem nachstehend wiedergegebenen Dokument CPU Dok. 1 (entschied) der Rat auf seiner zweiten Tagung am 12. Februar 1969, fünf Technische Arbeitsgruppen (TWPs) einzusetzen.
Arbeitsdokument CPU Dok. 1 (Absätze 1 bis 4)
„Vorschläge zur Fortführung der Beratungen über fachliche Probleme1. In der Zeit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens und der Aufstellung des Rates fanden inoffizielle fachliche Aussprachen zwischen den Vertragsstaaten und anderen Staaten statt; Fortschritte wurden in Richtung auf eine gemeinsame Auffassung der verschiedenen, die Züchterrechte berührenden fachlichen Probleme erzielt. Ein Bericht von Herrn Dr. Wellington, dem Vorsitzenden bei den Gesprächen, steht nötigenfalls zur Verteilung zur Verfügung. Es wurde vorbehaltlich der Billigung des Rats angeregt, diese Beratungen fortzusetzen. Auf der gewonnenen Erfahrung aufbauend, stellt das vorliegende Dokument einen Entwurf einer organischen Struktur und eine Arbeitsmethode zur Diskussion.
2. Die mit den Züchterrechten verbundenen fachlichen Probleme entstehen hauptsächlich durch die Art und Weise, wie Mitgliedstaaten die im innerstaatlichen Recht in Durchführung der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens aufscheinenden Kriterien (Unterscheidungsmöglichkeit, Beständigkeit und Gleichförmigkeit) auslegen und sie auf die verschiedenen Arten und Gattungen anwenden. Zahlreiche Beratungen von Verbandsstaaten untereinander oder mit dem laut Artikel 15 des Übereinkommens geschaffenen Büro werden sich mit diesen Problemen auseinandersetzen. Ziel dieser Beratungen soll es anscheinend sein, Abkommen über Themen wie Pflanzenmerkmale, Typen, Prüfverfahren und technische Verfahren überhaupt zu erzielen versuchen, jedesmal wenn dies möglich erscheint, ein solches Abkommen in die von den Verbandsstaaten befolgte Praxis umzusetzen und so zur gegebenen Zeit eine Gleichartigkeit in den Prüfmethoden für die Zuchtsorten auf die vertraglich vorgesehenen Kriterien zu erzielen; dies sollte die zu einer Zusammenarbeit der Verbandsstaaten und mit dem Verbandsbüro nötigen Grundlagen liefern bei der Verfolgung der vorgesehenen Zielsetzung laut Artikel 30 des Übereinkommens und laut der Empfehlung zur internationalen Einrichtung der Vorprüfung, wie sie die interessierten Staaten im Anschluß an die Pariser Konferenz von 1961 ausgesprochen hatten.
3. Für die fachliche Arbeit der Beurteilung der Unterscheidungsmerkmale wie auch der Gleichförmigkeit und Beständigkeit neuer Zuchtsorten sind für verschiedene Gruppen von Pflanzenarten besondere Methoden notwendig. Unter diesen Bedingungen scheint es nötig zu sein, verschiedene Spezialistengruppen zur Erörterung der diesen Gruppen eigenen Probleme einzuberufen. Die verschiedenen Gruppen müßten zusammengefaßt werden, um von einem dem Rat verantwortlichen Gremium allgemeine Richtlinien zu erhalten.4. Es wird angeregt, fachliche Arbeitsgruppen zu bilden. Fünf Gruppen könnten dem Bedarf entsprechen:
Großkulturpflanzen – selbstbefruchtende Pflanzen (einschließlich Kartoffel) [TWA]
Großkulturpflanzen – kreuzbefruchtende Pflanzen [TWA]
Gartenbaupflanzen [TWV]
Obstbäume [TWF]
Zierpflanzen [TWO].“
Auf der ersten Tagung der „Technischen Arbeitsgruppe für Gartenbaupflanzen“ wurde deren Bezeichnung in „Technische Arbeitsgruppe für Gemüsearten“ (TWV) geändert.
Dokument UPOV/C/VI/12, Bericht der sechsten Tagung des Rates vom 7. bis 10. November 1972 (Absätze 18 bis 21)
Der Rat entschied auf seiner sechsten Tagung vom 7. bis 10. November 1972, die beiden TWP für selbstbefruchtende und fremdbefruchtende landwirtschaftliche Arten zu einer einzigen Arbeitsgruppe, die alle landwirtschaftlichen Arten umfasst, zusammenzulegen – die „Technische Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Arten“ (TWA) –, und entschied, eine „Technische Arbeitsgruppe für forstliche Baumarten“ (TWO) einzusetzen.
Dokument C/XVI/20, Bericht der sechzehnten ordentlichen Tagung des Rates vom 13. bis 15. Oktober 1982, Genf (Absatz 16)
TC/XVII/5 (Absatz 11)
Der Rat billigte auf seiner sechzehnten ordentlichen Tagung vom 13. bis 15. Oktober 1982 die Eingliederung der „Technischen Arbeitsgruppe für forstliche Baumarten“ in die „Technische Arbeitsgruppe für Zierpflanzen“, die somit zur „Technischen Arbeitsgruppe für Zierpflanzen und forstliche Baumarten“ (TWO) wurde.
Document TC/XVIII/13 Report of the eighteenth session of the TC, Geneva, November 17 to 19, 1982 (paragraph 32)
Der TC setzte auf seiner achtzehnten Tagung vom 17. bis 19. November 1982 die Technische Arbeitsgruppe für Automatisierung und Computerprogramme (TWC) ein:
„Die erste Aufgabe der Arbeitsgruppe würde darin bestehen, eine Bestandsaufnahme der bestehenden Programme und Datenverarbeitungsmethoden vorzunehmen. Danach würde sie sich auf die folgenden zwei Punkte zu konzentrieren haben:
„i) eine Studie über die Probleme der Kodifizierung und Normalisierung von Eingaben, um einen Austausch von Informationen möglich zu machen;
„ii) die Ausarbeitung einer vergleichenden Analyse der Methoden, die für fremdbefruchtende Pflanzen bei der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und bei der statistischen Interpretation der erhaltenen Daten verwendet werden, sowie eines Vorschlags für eine bessere gemeinsame Lösung.“
Dokument C/XVII/15, Bericht der siebzehnten ordentlichen Tagung des Rates vom 12. bis 14. Oktober 1983, Genf (Absatz 116)
Der Rat billigte auf seiner siebzehnten ordentlichen Tagung am 14. Oktober 1983 die Einsetzung der TWC durch den TC.
Zusammensetzung: Mitglieder und Beobachter der TWP
Technische Arbeitsgruppe für Prüfmethoden und –techniken (TWM)
Der Rat billigte auf seiner vierundfünfzigsten ordentlichen Tagung vom 30. Oktober 2020 die Zusammenlegung der Arbeitsgruppe für biochemische und molekulare Verfahren und insbesondere für DNS‑Profilierungsverfahren (BMT) und der Technischen Arbeitsgruppe für Automatisierung und Computerprogramme (TWC) sowie die Einsetzung der Technischen Arbeitsgruppe für Prüfungsverfahren und -techniken (TWM) mit folgendem Mandat:
Aufgaben: Laut den Vorgaben des Technischen Ausschusses sind dies:
- das Prüfen von Methoden, die für die DUS-Prüfung relevant sind;
- das Prüfen von Software und Ausstattung sowie das Bereitstellen entsprechender Anleitungen in Bezug auf:
- DUS-Prüfungsanlage und Datenanalyse
- Datenerfassung und -übermittlung
- Bildanalyse
- Biochemische und molekulare Daten;
- das Prüfen von Fragen, die relevant sind für Prüfungsanlage und Datenanalyse;
- das Prüfen einer möglichen Anwendung biochemischer und molekularer Verfahren bei der DUS-Prüfung;
- das Aufstellen von Richtlinien für die Verwaltung und Harmonisierung von Datenbanken;
- gegebenenfalls das Aufstellen von Richtlinien für biochemische und molekulare Verfahren und deren Harmonisierung;
- das Überprüfen allgemeiner Entwicklungen auf dem Gebiet der biochemischen und molekularen Verfahren;
- das Aufrechterhalten der Kenntnis einschlägiger Anwendungen biochemischer und molekularer Verfahren in der Pflanzenzüchtung;
- das Bereitstellen eines Diskussionsforums über die Anwendung biochemischer und molekularer Verfahren bei der Prüfung der wesentlichen Ableitung und bei der Sortenidentifikation.
Dokument C/54/21 Bericht über die vierundfünfzigste ordentliche Tagung des Rates, Genf, 30. Oktober 2020 (Absätze 46 bis 50).
Derzeit nicht aktive Organe
Beratungsgruppe des Verwaltungs- und Rechtsausschusses (CAJ-AG)
Der Verwaltungs- und Rechtsausschuß (CAJ) stimmte auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung vom 24. Oktober 2005 in Genf einem Vorgehen zur Ausarbeitung von Informationsmaterial zum UPOV-Übereinkommen, wie in den Absätzen 8 bis 10 des Dokuments CAJ/52/4 dargelegt (siehe unten), und der Einsetzung einer Beratungsgruppe des CAJ („CAJ-AG“) zu, die an der Erstellung von Dokumenten über dieses Material mitwirken soll, wie in den Absätzen 11 bis 14 des Dokuments CAJ/52/4 erläutert. (Absatz 67 des Dokuments CAJ/52/5, siehe unten).
Dokument CAJ/52/5, Bericht der zweiundfünfzigsten Tagung des CAJ, 24. Oktober 2005, Genf (Absatz 67)
Das vereinbarte Vorgehen zur Ausarbeitung von Informationsmaterial zum UPOV Übereinkommen wird wie folgt zusammengefaßt: Das Verbandsbüro wird bestimmte Entwürfe von Material ausarbeiten, die seines Erachtens einfache Aspekte erfassen, und diese an den CAJ verbreiten, der innerhalb einer festgelegten Frist seine Bemerkungen abgibt. Es wurde vereinbart, daß in anderen Fällen, in denen die Ansicht herrscht, daß es sich um schwierige Themen handelt, für die zur Ausarbeitung von geeignetem Material Erörterungen auf einer Tagung des CAJ wichtig wären, sowie in Fällen, in denen Entwürfe anscheinend unkomplizierten Materials unerwartete Bedenken bei der Verbreitung im Hinblick auf Bemerkungen wecken, die Unterstützung der CAJ-AG einzuholen ist, bevor der CAJ ersucht wird, diese Angelegenheiten auf seinen Tagungen zu erörtern.
Zusammensetzung: Sachverständigengruppe bestehend aus Mitgliedern; Mitglieder sind an Tagungen der CAJ-AG zugelassen
Auszug aus dem Arbeitsdokument CAJ/52/4 (Absätze 9 bis 14) und Dokument CAJ/52/5, Bericht der zweiundfünfzigsten Tagung des CAJ, 24. Oktober, 2005, Genf (Absatz 67)
Der CAJ vereinbarte, daß alle Angelegenheiten, die von der CAJ-AG auf ihrer neunten Tagung geprüft werden, nach der neunten Tagung der CAJ-AG vom CAJ geprüft werden sollten und daß die CAJ‑AG nur auf Ad-hoc-Basis, wenn vom CAJ für zweckmäßig erachtet, einberufen werden sollte.
Dokument CAJ/70/10 Bericht über die siebzigste Tagung des CAJ, Genf, (Absatz 38)
Arbeitsgruppe für biochemische und molekulare Verfahren und insbesondere für DNS-Profilierungsverfahren (BMT)
Dokument C/26/15, Bericht der sechsundzwanzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 29. Oktober 1992, Genf (Absatz 27)
Der Rat billigte auf seiner sechsundzwanzigsten ordentlichen Tagung vom 29. Oktober 1992 die Einsetzung der Arbeitsgruppe für biochemische und molekulare und insbesondere für DNS Profilie-rungsverfahren (BMT).
Dokument TC/38/16, Bericht der achtunddreißigste Tagung des TC vom 15. bis 17. April 2002, Genf (Absatz 204)
Der TC legte auf seiner achtunddreißigsten Tagung vom 15. bis 17. April 2002 die künftige Rolle der BMT wie folgt fest (Dokument TC/38/16, Absatz 204):
Die BMT ist eine den DUS-Sachverständigen, biochemischen und molekularen Fachleuten und Pflanzenzüchtern offenstehende Gruppe. Sie betrachtet es als ihre Funktion,
i) die allgemeinen Entwicklungen auf dem Gebiet der biochemischen und molekularen Verfahren zu überprüfen;
ii) die Kenntnis einschlägiger Anwendungen biochemischer und molekularer Verfahren in der Pflanzenzüchtung aufrechtzuerhalten;
iii) die mögliche Anwendung biochemischer und molekularer Verfahren bei der DUS Prüfung zu untersuchen und ihre Überlegungen dem Technischen Ausschuß darzulegen;
iv) gegebenenfalls Richtlinien für biochemische und molekulare Verfahren und deren Harmonisierung aufzustellen und insbesondere Beiträge zur Erstellung des Dokuments TGP/15, „Neue Merkmalstypen“, zu leisten. Diese Richtlinien sollen in Verbindung mit den Technischen Arbeitsgruppen entwickelt werden;
v) Initiativen der TWP zur Einsetzung artenspezifischer Untergruppen zu prüfen, indem den verfügbaren Informationen und der Notwendigkeit biochemischer und molekularer Verfahren Rechnung getragen wird;
vi) Richtlinien für die Verwaltung und Harmonisierung von Datenbanken mit biochemischen und molekularen Informationen in Verbindung mit der TWC aufzustellen;
vii) die Berichte der artenspezifischen Untergruppen und der BMT Überprüfungsgruppe entgegenzunehmen;
viii) ein Diskussionsforum über die Anwendung biochemischer und molekularer Verfahren bei der Prüfung der wesentlichen Ableitung und bei der Sortenidentifikation bereitzustellen.
Ad-hoc-Untergruppe technischer und juristischer Sachverständiger für biochemische und molekulare Verfahren (BMT-Überprüfungsgruppe)
Dokument TC/36/11, Bericht der sechsunddreißigsten Tagung des TC vom 3. bis 5. April 2000, Genf (Absatz 123)
Der Technischer ausschuß (TC) stimmte auf seiner sechsunddreißigsten Tagung vom 3. bis 5. April 2000 „der von der biochemische und molekulare Verfahren und insbesondere für DNS Profilie-rungsverfahren (BMT) vorgeschlagenen Einsetzung der Ad-hoc-Untergruppen für Arten zu und ersuchte das Verbandsbüro, Maßnahmen zu treffen und mit den Vorsitzenden des verwaltungs-und rechrsausschuß (CAJ) und der BMT bezüglich der Möglichkeit, eine weitere Untergruppe aus juristischen und technischen Sachverständigen einzusetzen, Verbindung aufzunehmen (BMT Überprü-fungsgruppe)“.
Dokument CAJ/42/7, Bericht der zweiundvierzigsten Tagung des CAJ vom 23. und 24. Oktober 2000, Genf (Absatz 49)
Der CAJ stimmte auf seiner zweiundvierzigsten Tagung vom 23. und 24. Oktober 2000 der Einsetzung der BMT-Überprüfungsgruppe zu.
Dokument CAJ/43/8, Bericht der dreiundvierzigsten Tagung des CAJ vom 5. April 2001, Genf (Absatz 58) und Arbeitsdokument CAJ/43/3 (Abstaz 2)
Der CAJ stimmte auf seiner dreiundvierzigsten Tagung vom 5. April 2001 der Aufgabendefinition der BMT-Überprüfungsgruppe zu.1. Die BMT-Untergruppe sollte die vom Technischen Ausschuß aufgrund der Arbeiten der BMT und der Untergruppen für Arten vorgeschlagenen möglichen Modelle für die Anwendung biochemischer und molekularer Verfahren bei der Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der Beständigkeit in bezug auf folgende Aspekte beurteilen:
a) Vereinbarkeit mit dem UPOV-Übereinkommen und
b) potentieller Einfluß auf die Wirksamkeit des Schutzes im Vergleich zu dem durch die derzeitigen Prüfungsverfahren gewährten Schutz, und Beratung darüber, ob dies die Wirksamkeit des Schutzes nach dem UPOV-System aushöhlen könnte.
2. Die BMT-Untergruppe kann bei der Durchführung ihrer Beurteilung nach ihrem Ermessen spezifische Aspekte an den Verwaltungs- und Rechtsausschuß oder den Technischen Ausschuß zur Abklärung oder zur weiteren Information weiterleiten.
3. Die BMT-Untergruppe teilt dem Verwaltungs- und Rechtsausschuß seine Beurteilung, wie in Absatz a) dargelegt, mit. Diese Beurteilung ist für den Standpunkt des Verwaltungs- und Rechtsausschusses jedoch nicht verbindlich.
Artenspezifische Ad-hoc-Untergruppen für molekulare Verfahren (artenspezifische Untergruppen)
Dokument TC/36/11, Bericht der sechsunddreißigsten Tagung des TC vom 3. bis 5. April 2000, Genf (Absatz 123)
Der Technischer Ausschuß (TC) stimmte auf seiner sechsunddreißigsten Tagung vom 3. bis 5. April 2000 in Genf der von der BMT auf deren sechster Tagung vom 1. bis 3. März 2000 in Angers, Frankreich, vorgeschlagenen Einsetzung der artenspezifischen Ad-hoc-Untergruppen zu. (Vergleiche Dokument TC/36/11, Absatz 123)
Arbeitsdokument TC/36/3 Add. (Absätze 23, 24 und 26)
Auszug aus Dokument TC/36/3 Add. (Dieses Dokument liegt nur in Englisch vor)
23. Die BMT vereinbarte [auf ihrer sechsten Tagung vom 1. bis 3. März 2000 in Angers, Frankreich], daß kein wirklicher Fortschritt ohne intensive Erörterung in begrenzten Gruppen für spezifische Arten erwartet werden könne. Sie entschied daher, im Zeitraum der 18 Monate bis zur nächsten Tagung die Einsetzung artenspezifischer Ad-hoc-Untergruppen vorzuschlagen, um einen wirklichen Fortschritt bei den Erörterungen über die Möglichkeiten und Folgen der Einführung molekularer Verfahren bei der DUS-Prüfung, der Verwaltung von Vergleichssammlungen und der Beurteilung der wesentlichen Ableitung zu erzielen.24. Die BMT erörterte die Funktion der artenspezifischen Ad hoc Untergruppen und deren Beziehung zu den Technischen Arbeitsgruppen. Sie vereinbarte, daß die Prüfungssachverständigen in der Technischen Arbeitsgruppe an den Erörterungen in den artenspezifischen Ad hoc Untergruppen beteiligt werden sollten. Ferner vereinbarte sie, daß die Vorsitzenden der artenspezifischen Ad-hoc-Untergruppen aus den Reihen der Sachverständigen der entsprechenden Technischen Arbeitsgruppe ausgewählt werden sollten. Die Funktion der artenspezifischen Untergruppen solle nicht sein, Entscheidungen zu treffen, sondern Dokumente zu erstellen, die als Grundlage für weitere Erörterungen in der BMT, in den Technischen Arbeitsgruppen und im Technischen Ausschuß dienen könnten. Die BMT bestätigte, daß die Technischen Arbeitsgruppen die beschlußfassenden Gremien für die Einführung neuer Merkmale in die DUS-Prüfung für jede Art sein sollten.
[…]
26. Die BMT erörterte die Auswahl der Arten für die Untergruppen. Die meisten Sachverständigen befürworteten zwei Kriterien: i) die Notwendigkeit der Einführung molekularer Verfahren in die DUS-Prüfung (Arten, für die eine begrenzte Anzahl Merkmale verfügbar ist, und Arten, für die dringend wirksame Verfahren für die Verwaltung der Vergleichssammlung erforderlich sind) und ii) die Verfügbarkeit von DNS-Profilierungsdaten und laufenden Studien.“
Dokument TC/43/12
Der TC vereinbarte auf seiner dreiundvierzigsten Tagung vom 26. bis 28. März 2007, die artenspezifischen Untergruppen aufzufordern, Vorschläge bezüglich der etwaigen Verwendung molekularer Hilfsmittel für die Sortenidentifikation im Zusammenhang mit der Wahrung der Züchterrechte, die technische Prüfung und die Prüfung der wesentlichen Ableitung zu erarbeiten.
Sonstiges
UPOV/INF/7 Regel 36 der Geschäftsordnung des Rates
„Der Rat kann Ausschüsse mit zeitlich begrenztem Auftrag oder ständige Ausschüsse einsetzen, um seine Arbeit vorzubereiten oder technische, rechtliche oder andere Fragen, die für die UPOV von Interesse sind, zu untersuchen.“